AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der tricoma fulfillment GmbH

Präambel

Für jeden Vertrag gelten ausschließlich diese AGB, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 1 Mögliche Vertragsgegenstände

(1) Die tricoma fulfillment GmbH (tf) bietet dem Auftraggeber diverse Lager- und Logistikdienstleistungen (nachfolgend bezeichnet als „Fulfillment-Leistungen“) an. Fulfillment‑Leistungen sind:
(a) der Wareneingang,
(b) die Lagerhaltung,
(c) der Warenausgang,
(d) der Versand,
(e) die Retouren-Bearbeitung,
(f) die Bereitstellung der API für TSE,
(g) die Bereitstellung von Speicherplatz über die tricoma storage und
(h) die Verarbeitung von Dokumenten an das DMS (Texterkennung und Übertragungen)

Die zur Verarbeitung von Warenein- und ausgang benötigte IT-Struktur wird von tf zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber wird durch tf an das IT-System angebunden.
Voraussetzung für die Anbindung ist die Nutzung der tricoma Software und ein freigeschalteter Benutzer-Account zum Portal von tf.

(2) Darüberhinausgehende Leistungen sind Individualvereinbarungen und werden gesondert zwischen dem Auftraggeber und tf getroffen.
(3) Verträge des Auftraggebers mit Dritten (vor allem Kaufverträge) oder deren Abwicklung sind nie Vertragsgegenstand.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) tf stellt Fulfillment-Leistungen am Standort Zeil am Main zur Verfügung.
(2) tf ist nur im Rahmen vorhandener Lagerkapazitäten zur Erbringung von Fulfillment-Leistungen verpflichtet. Sollte sich abzeichnen, dass aus Kapazitätsgründen weitere bzw. andere Standorte erforderlich werden, so wird dies dem Auftraggeber von tf mitgeteilt.
(3) tf erbringt Leistungen werktags zwischen 08:00 Uhr und 15:30 Uhr mitteleuropäische Zeit (MEZ, UTC +1). Wareneingangszeiten sind: montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die letzte Annahmezeitfür den Warenversand ist 14 Uhr, sofern nicht anders im Angebot geregelt.
(4) An gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern, auch an solchen, die in den übrigen Bundesländern keine Feiertage sind, erfolgt kein Betrieb seitens tf.
(5) Folgende Waren und Güter nimmt tf nicht in ihrem Lager auf:
- Waffen, Sprengstoffe
- Hängeware
- Lebende Ware
- Arzneimittel
- Artikel mit Geruchsemission nach vorheriger Abstimmung
- Gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische, extremistische, diskriminierende Artikel und Schriftstücke

(6) Folgende Waren und Güter nimmt tf nur nach vorheriger Absprache im Lager auf:
- Gefahrgüter/ Gefahrstoffe unter Vorlage der gültigen Sicherheitsdatenblätter. Die Details der GHS Kennzeichnungen und Lagerungen sind hier definiert:
https://tricoma.de/modul.php?modul=tricoma&modulkat=tutlink&ID=1828. tf behält sich vor, die Lagerung von GHS gekennzeichneten Produkten jederzeit auszuschließen oder ändern zu dürfen, insbesondere aufgrund von behördlichen Anordnungen.
- Artikel, bei welchen die längste Seite länger als 60 cm ist
- Artikel, welche eine besondere Lagerung (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) benötigen
- Artikel, welche aufgrund von Gütesiegeln bestimmte Voraussetzungen an den Lagerort haben
- Artikel, welche einen erhöhten Versicherungswert benötigen z. B. Hardware, Schmuck
- Artikel, die einen gesonderten Versand benötigen
- Artikel, die einen erhöhten Versandaufwand bedeuten z. B. Artikel mit hoher Bruchgefahr

(7) Der Auftraggeber sichert tf zu, dass die Artikel keinem Verbot der Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen, sowie dass von den Artikeln und deren Verpackung auch im Beschädigungsfall keine Gefahr für Umwelt, Mensch und Sachen ausgeht.

(8) tf prüft spätestens mit Wareneingang am Standort, die Lieferung auf Einhaltung der Verbote nach § 2 Abs. 5 AGB. Bei Verstößen wird tf den Wareneingang verweigern, den Auftraggeber informieren und die Artikel zur Abholung bereitstellen. Die hierdurch entstanden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Werden die Artikel trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung nicht abgeholt, wird tf die Ware zu Lasten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen lassen.

(9) Für Artikel, die einer gesetzlichen Altersbeschränkung unterliegen, erklärt der Auftraggeber, dass er verlässliche Kontrollmechanismen eingerichtet hat, welche den richterlichen Anforderungen an ein zweistufiges Altersverifikationsverfahren entsprechen. In Zuge dessen werden vom Auftraggeber daher im Bestellvorgang Alter und Identität des Endkunden geprüft.

§ 3 Wareneingang

(1) Alle Anlieferungen an tf müssen per Lieferantenbestellung App angemeldet werden.

(2) Anlieferungen müssen in einer zusammenhängenden Lieferung erfolgen. Auf dem Lieferschein müssen folgende Angaben enthalten sein:
- die tricoma Referenznummer
- Artikelbezeichnung
- Liefermenge
- Anzahl Kollis/Paletten

(3) Nachlieferungen oder gesonderte Lieferungen müssen mit einer eigenen Lieferantenbestellung angelegt werden.

(4) Es dürfen keine Nachlieferungen in anderen angemeldeten Lieferungen beigefügt sein.

(5) Angelieferte Produkte müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
- Das in tricoma hinterlegte Produktbild muss mit dem angelieferten Produkt übereinstimmen
- Die Artikel müssen einen Barcode mit ihrer Artikelnummer oder dem EAN-Code haben. (Ausnahmen sind nach vorheriger Abspache möglich und werden gesondert berechnet)

(6) Folgende Daten müssen im tricoma System gepflegt sein:
- EAN-Nummer
- Produktbild
- Artikelnummer
- Aussagekräftiger Titel inkl. Attribute wie z. B. einer Mengenangabe
- Gewicht (brutto, inkl. Verpackung)
- Herstellerangabe
- Einkaufspreis

(7) Paketbeilagen müssen als eigene Artikel im System angelegt werden

(8) Größere (> 3 Paletten oder mehr als 50 % der regulären Anliefermenge) und außergewöhnliche Anlieferungen müssen vor Anlieferung per Ticketsystem geklärt werden.

(9) Sofern es sich nicht um eine Anlieferung per Paket handelt, muss der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Spediteur tf schriftlich den Lieferzeitpunkt sowie die Art und Weise der Anlieferung avisieren.

(10) Anlieferungen, deren Anmeldung nicht nach diesem Verfahren bei tf erfolgt ist, können abgelehnt werden. tf ist in diesem Fall nicht zu einer Warenannahme verpflichtet.

(11) Bei der Entladung wird die Identität der Packstücke, deren Vollständigkeit und Schadensfreiheit von tf geprüft. Beschädigte Packstücke werden von tf nicht angenommen und sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten wieder mitzunehmen oder abzuholen. Schäden werden von tf fotografisch dokumentiert und dem Auftraggeber per Mail übermittelt. Mehrmengen bis zu 15% pro Artikel können kostenpflichtig vereinnahmt werden. Mehrmengen ab 15 % müssen vom Auftraggeber angemeldet und von tf genehmigt werden. Eine weitergehende Warenprüfung, insbesondere eine Warenuntersuchung nach § 377 HGB erfolgt durch tf nicht.

(11) Euro-Paletten werden Zug-um-Zug getauscht. Ein Palettenkonto wird nicht geführt. Nicht abgeholte Einwegpaletten werden auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.

(12) Anlieferungen erfolgen ausschließlich in sortenreinen Gebinden. Auf Mischpaletten werden nur sortenreine Kartons angenommen. Eine Palette gilt dann als Mischpalette, wenn sich mindestens zwei unterschiedliche Artikel auf der Palette befinden. Die Abrechnung erfolgt sodann nach Aufwand laut Preisliste.

(13) Angelieferte Artikel bzw. Verpackungseinheiten müssen von außen mit einem Barcode gekennzeichnet sein. Fehlt dieser Barcode, wird er von tf kostenpflichtig erstellt und an den Artikel angebracht. Nach abgeschlossener Einlagerung sind die Artikel im Bestand verfügbar.

(14) Die Vereinnahmung avisierter Wareneingänge erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen (Mo.-Fr.), sofern es sich nicht um eine außergewöhnliche Anliegermenge handelt.

(15) Wareneingänge, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Arbeitstages.

(16) Größere Artikelmengen sind auf Euro-Paletten anzuliefern. Kommt es durch eine falsche Anlieferung zu einem Mehraufwand, wird dieser gemäß Preisliste dem Kunden verrechnet.

(17) Es dürfen nur Warengruppen angeliefert werden, welche vorab mit tf im Angebot vereinbart wurden. Werden neue Produkte geliefert welche sich insbesondere in Form, Größe und Gewicht unterscheiden, so ist vorab ein neuer Pick&Pack + Verpackungspreis mit tf zu vereinbaren.

§ 4 Lagerung und Inventur

(1) Die Lagerung erfolgt pro Lagerplatz artikelrein. Die Nutzung der Lagerplätze wird wöchentlich freitags um 0 Uhr ermittelt. Die Bestandsführung erfolgt auf Basis der Bestandseinheit durch das von tf eingesetzte Lagerverwaltungssystem. Dem Auftraggeber stehen die aktuellen Bestände in der Software zur Verfügung.

(2) tf führt jährlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Stichtagsinventur durch. Die Inventurliste wird vom Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor der Inventur zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Inventur stellt tf diese dem Auftraggeber wieder zur Verfügung. Der durch die Inventur entstehende Zeitaufwand wird von tf zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet.

(3) tf behält sich vor, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber eine weitere Inventur zu Lasten des Auftraggebers durchzuführen.

(4) Während der Inventur sind Warenbewegungen, Einlagerungen, Kommissionierungen oder Auftragsbearbeitungen ausgeschlossen.

(5) Das bestandsführende System ist das Lagerverwaltungssystem von tf. Während der Inventur auftretende Bestandsabweichungen (Sollbestand zu Bestand lt. Lagerverwaltungssystem) werden protokolliert und dem Auftraggeber gemeldet. Ebenso werden alle unterjährigen Bestandskorrekturen, die nicht durch den Auftraggeber veranlasst sind, protokolliert und gemeldet. Dem Auftraggeber werden alle Zählergebnisse für alle bestandsführedenen Artikel zur Verfügung gestellt, auch wenn keine Bestandsdifferenzen vorliegen.

§ 5 Kommissionierung und Verpackung durch tf

(1) tf wird die für einen Auftrag erforderlichen Artikel im Lager entnehmen und in eine Versandkartonage verpacken. Ein Artikel ist von tf so zu verpacken, dass dieser schadenfrei als Paket zugestellt werden kann. Die vom Auftraggeber übersandten Warenbegleitpapiere (Lieferschein etc.) werden auf Wunsch beigefügt.

(2) Es werden neutrale Verpackungen gemäß Angebot bzw. Vereinbarung von tf verwendet. Werden andere Verpackungen gewünscht, so hat der Auftraggeber diese tf in verschiedenen Größen und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Versandkartonagen werden mit einem neutralem Klebeband verschlossen und das Adressetikett oder Versandlabel angebracht. Jedes Paket erhält ein Label mit einem Ident- und einem Leitcode, soweit aus den vorliegenden Adressdaten ein Leitcode generiert werden kann. Soll der Versandkarton anderweitig verschlossen werden oder soll ein spezielles Absenderlabel genutzt werden, so sind die entsprechenden Materialien vom Auftraggeber in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Etwaiger Mehraufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(3) Sind die Artikel des Auftraggebers vom Volumen her größer als die größte zur Verfügung stehende Versandverpackung oder überschreiten sie das maximal zulässige Versandgewicht, so werden sie von tf in mehreren Paketen verpackt. Der daraus entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber zu übernehmen.

(4) Die an einem Tag von dem Auftraggeber übermittelte Auftragsmenge wird durch tf in beliebiger Reihenfolge kommissioniert. Versandfähige Bestellungen werden von tf mehrmals täglich über die Schnittstelle abgerufen. Bis 14 Uhr übermittelte Aufträge werden in der Regel noch am gleichen Tag, alle anderen bis zum folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) kommissioniert und versendet, sofern die Aufträge bis 15:00 Uhr mitteleuropäische Zeit (UTC +1) eingehen. Auftragsmengen, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Arbeitstages.

(5) Die im Angebot enthaltenen Pick&Pack und Verpackungspreise gelten immer für die vorab vereinbarten Warengruppen. Werden neue Warengruppen angeliefert, welche sich durch Form, Größe, Gewicht und Packaufwand entscheiden, ist ein neuer Pick&Pack und Verpackungspreis von tf zu berechnen. Der Kunde ist verpflichtet vor Anlieferung von neuen Warengruppen diesen Preis zu erfragen und eine solche Anlieferung mitzuteilen.

§ 6 Warenausgang

(1) Vor der Verladung wird der Identcode jedes Paktes gescannt. Der Auftraggeber erhält von tf eine Bestätigung der Auftragsbearbeitung nebst der Möglichkeit zur Verfolgung der Sendung, sofern er eine trackingfähige Versandform gewählt hat. Ausgenommen hiervon sind Sendungen welche über einen Carrier versendet werden, der eine Paketverfolgung nicht unterstützt (z. B. Deutsche Post)

(2) Es besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung und Auslieferung am Tag des Auftrageingangs. Auch sonstige Lieferzeitvorgaben bestehen nicht. Es gelten die unter § 5 (4) genannten Bedingungen.

§ 7 IT- und Kommunikationsstruktur

(1) Der Auftraggeber übergibt tf sämtliche auftragsrelevanten Daten über die Schnittstelle des tricoma Systems. Manuelle Übermittlungen (Wareneingänge, Packaufträge, Paketnachfragen, Reklamationen...) werden nicht angenommen.

(2) Sollten durch den Auftraggeber oder durch tf Störungen innerhalb des von tf zur Verfügung gestellten IT-Systems auftreten, sind die Parteien verpflichtet, die Störungen der jeweils anderen Partei umgehend zu melden.

(3) Allgemeine Kommunikationen sind über das von tf bereitgestellte Ticketsystem zu führen.

§ 8 Transport

(1) Das Transportmittel, insbesondere der Carrier, ist vorab vertraglich zu vereinbaren. Es kann nur über den vorab vertraglich vereinbarten Carrier versendet werden. Jede Schnittstellenänderungen bzw. Änderung des Carrier verursacht einen Aufwand, der vom Auftraggeber zu tragen ist.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der Übergabe an den Zustelldienst. Der Gefahrübergang für die kommissionierte Ware findet mit Übergabe an den Zustelldienst statt.

(3) tf ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, die Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Diese Regelung entfällt bei Nutzung des auftraggebereigenen Versandaccounts. Insbesondere bei unüblichen Versandwegen oder Frachtführern ist tf berechtigt, die Frachtkosten für den Auftraggeber zu verauslagen und diesem in Rechnung zu stellen.

(4) Sofern Ware versandt wird, die einer Altersbeschränkung unterliegt, wird auf § 2 Abs. 9 dieser AGB verwiesen.

§ 9 Leistungsvergütung und Abrechnung

(1) tf erstellt dem Kunden ein individuell abgestimmtes Angebot. Grundlage des Angebotes ist die gültige Preisliste.

(2) Eine Preisanpassung kann durch tf frühestens drei Monate nach Beginn der Zusammenarbeit erfolgen. Ausgenommen hiervon sind geänderte Produkte, welche eine Neuberechnung der Dienstleistungen nach sich ziehen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise basieren auf den zum Vertragsabschluss gültigen fiskal- und ordnungspolitischen Gegebenheiten (z.B. Maut, Mindestlohn, Steueränderungen, Tarifänderungen etc.).

(3) Änderungen, die nicht im Einflussbereich von tf liegen und Auswirkungen auf die Leistungen oder Preise in diesem Vertrag haben, können verursachungsgerecht nach Ausübung des Ermessens in Rechnung gestellt werden.

(4) Preiserhöhungen bei KEP-Dienstleistungen (Kurier-, Express- und Paketdienste), die nicht im Einflussbereich von tf liegen (z. B. Erhöhung der aktuellen Konditionen bei DHL, GLS, DPD etc.), können nach Ausübung des Ermessens als Erhöhung der hierfür erhobenen Konditionen in Rechnung gestellt werden.

(5) Die Abrechnung erfolgt seitens tf monatlich durch Übersenden der Rechnung an den Auftraggeber. Es gilt ein Zahlungsziel von Sieben (7) Tage, ohne Abzug von Skonto. Der Rechnungsversand erfolgt per Email. Es gilt das Datum der Versendung.

§ 10 API, Dienste wie tricoma storage, TSE und DMS

(1) tf stellt die Verfügbarkeit der Serverdienste sicher. Ausgenommen von der Verfügbarkeit ist DDoS, während der Wartungszeiten (2 mal im Monat je 2 Stunden bzw. je nach Aufwand) und während Problemen bei Drittanbietern.

(2) Machen Dritte glaubhaft, dass Inhalte (z. B. Dokumente im DMS) ihre Rechte verletzen, oder erscheint es auf Grund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich, dass durch Inhalte Rechtsvorschriften verletzt werden, kann tf die Inhalte sperren, solange die Rechtsverletzung oder der Streit mit dem Dritten über die Rechtsverletzung andauert.

(3) Wird die mögliche Rechtsverletzung durch einen Auftraggeberaccount begangen, ergreift tf unverzüglich Maßnahmen, diesen unerreichbar machen. In Fällen, in denen die Rechtsverletzung durch einen Auftraggeberaccount auf Grund objektiver Anhaltspunkte als sicher erscheint, behält sich tf vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

(4) Bei extremistischen, pornographischen oder kommerziell erotischen Inhalten kann tf statt lediglich eine Sperrung vorzunehmen auch das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

(5) Der Entgeltanspruch von tf besteht fort, solange aus vorstehenden Gründen eine Sperrung eines Dienstes vorgenommen wurde.

(6) Gefährdet ein Auftraggeberaccount über seine Schnittstelle die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Netzen, Servern, Software oder Daten oder hat tf auf Grund objektiver Anhaltspunkte einen solchen Verdacht, kann tf den Dienst vorübergehend sperren. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für sog. Denial of Service Attacs (nachfolgend DoS-Attacken) gilt, die der Auftraggeber über seinen Zugang ausführt. Bei einer vorsätzlichen Handlung des Auftraggebers, kann tf das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

(7) Gefährdet ein Auftraggeberaccount die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Netzen, Servern, Software oder Daten, ohne dass der Auftraggeber dies zu vertreten hat, oder hat tf auf Grund objektiver Anhaltspunkte einen solchen Verdacht, kann tf den Auftraggeberaccount vorübergehend sperren. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für DoS-Attacken gilt, für die der Auftraggeberaccount von Dritten benutzt wird.

(8) Nutzungsüberlassung an Dritte. Eine Nutzungsüberlassung der Zugänge und Dienste (ganz oder teilweise) an Dritte ist untersagt.

(9) Der Auftraggeber ersetzt tf alle Schäden, die aus einer Verletzung der vorstehenden Regelungen entstehen, soweit er dies zu vertreten hat. Der Schadensersatz erfasst auch die angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.

(10) Bei Speicherlösungen wie z. B. tricoma storage ist der Auftraggeber eigenständig für das Backup der Daten verantwortlich. tf stellt hierbei lediglich ein Speichermedium mit Raid 1 Sicherheit zur Verfügung.

(11) Die TSE Dienstleistung gemäß KassenSichV wird über einen externen Dienstleister (fiskaly GmbH, nachfolgend fiskaly) erbracht.
(a) tf übernimmt keine Haftung für die Erreichbarkeit des Dienstes von fiskaly
(b) tf hat keine eigene Zertifizierung für die Rechtssicherheit von der TSE Einrichtung.
Diese wird von fiskaly betreut und etwaige Rechtssprüche sind dort zu stellen.

(12) Die Texterkennung (OCR) und der Dokumentenupload/Emaileingang wird als Dienst von tf über eigene Server bereitgestellt. Dort werden die Daten auch verarbeitet und Zwecks Nachbearbeitung bis zu 7 Tage gespeichert
(a) Bei der Texterkennung wird eine freie Linux Library eingesetzt und es gibt seitens tf keine Garantie, das alle Dokumente zu 100% korrekt ausgelesen werden
(b) Es werden maximal 10 Dokumente pro Minute und Auftraggeber verarbeitet. Sollten mehr Dokumente übergeben werden, so wird es zu einer längeren Verarbeitungszeit kommen.
(c) Beim Emaileingang werden insbesondere Anhänge (technisch: Attachments als NICHT inline) verarbeitet. Eine Garantie für die Verarbeitung von inline Dokumenttypen gibt es nicht.
(d) Es werden nur von tf definierte Dokumententypen wie z. B. PDF oder JPG verarbeitet. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers das andere Dokumententypen verarbeitet werden.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Leistungshindernisse

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen von tf zu unterstützen. Es wird ein Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten benannt.
Insbesondere schafft der Auftraggeber alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere, dass der Auftraggeber
(a) Eigentümer der Artikel ist. Veränderungen der Eigentumsverhältnisse meldet der Auftraggeber tf unmittelbar,
(b) sein Lager als Außenlager bei seiner Versicherung meldet,
(c) die vorher festgelegten Mindestbestände seiner Artikel zur Verfügung stellt, sowie schriftliche Vorgaben zur Abwicklung unterschiedlicher Artikel (wenn erforderlich) macht,
(d) schriftliche Vorgaben zur Abwicklung von Retouren und Rückerstattungen an Endkunden bereitstellt,
(e) Wareneingänge schriftlich per System im Fulfillment-Standort angemeldet werden, damit dem Auftraggeber oder dem Spediteur ein Anlieferzeitfenster (Tag und Uhrzeit) mitgeteilt werden kann,
(f) die Artikel sortenrein anliefert. Wenn keine sortenreine Anlieferung erfolgt, steht es tf frei, den Wareneingang abzulehnen und die Sendung für eine Abholung durch den Auftraggeber bereitzustellen,
(g) Supportanfragen ausschließlich an das von tf bereitgestellte Ticketsystem gehen,
(h) geführte Gespräche und Telefonate zwischen dem Endkunden und dem Auftragnehmer dem Auftraggeber gesondert im 15 min Takt in Rechnung gestellt werden,
(i) zur Aufklärung von Bestandsdifferenzen beiträgt und im Bedarfsfall die notwendigen personellen und technischen Ressourcen sowie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

(2) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

(3) Im Falle einer Befreiung nach Absatz (2) ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

§ 12 Haftung

(1) tf haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund fehlerhafter Leistungen im Fulfillment entstehen.

(2) Mit Übergabe der Ware als Sendung oder Paket an die jeweiligen Spediteure oder KEP-Dienstleister erfolgt auch der Gefahrenübergang an die jeweiligen Dienstleister. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Leistungserbringung den jeweiligen AGB der Dienstleister. Die tf haftet ab diesem Zeitpunkt weder für Beschädigungen noch Verlust.

(3) Diese Haftung ist ausgeschlossen soweit die Fehlleistungen ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Auftragsgebers haben, wie z.B. falsche Produktbeschreibungen oder fehlerhafte Produkte). Verkehrs- oder unvermeidbare Betriebsstörungen, die durch rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen hoher Hand, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei externen Lieferanten, entstehen, befreien tf für die Dauer des Bestehens und dem Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung und verlängern wirksam vereinbarte Fristen entsprechend.

§ 13 Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat.

(2) Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die an den Auftragnehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigten bzw. als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber zu tragen, sofern sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich seines Versicherers, und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften zu befreien. Es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten zu verantworten. Der Auftraggeber hat sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert. Tf erstattet diese Selbstbeteiligung dem Auftraggeber, sollte es zu einem von tf verursachten zu regulierenden Schadensfall kommen.

(4) Sofern und soweit der Auftraggeber seine Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrags nach Ziffer § 1 sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist tf als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsentant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies tf zu deren eigener Risikobeurteilung rechtzeitig mitzuteilen.

§ 14 Laufzeit und Beendigung des Vertrags

(1) Die Laufzeit des Vertrages endet durch Kündigung.

(2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen, sofern nicht anders vereinbart. Ausschlaggebend für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.

(3) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
(a) Zahlungsunfähigkeit oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei einer der Parteien;
(b) eine nicht unerhebliche Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag oder aus einzelnen Geschäften, die auf Basis dieses Vertrages abgeschlossen sind, wenn die verletzende Partei nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist (maximal einen Monat) die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wieder gewährleistet.

(4) Noch vorhandene Restware des Auftraggebers wird durch tf zum Vertragsende ausgelagert und zurück an den Auftraggeber oder an einen von ihm bestimmten Dritten gesendet. Die Kosten für den Rücktransport oder die Entsorgung trägt der Auftraggeber.

§ 15 Schriftform

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 16 Datenschutz

tf ist berechtigt, Daten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit den Dienstleistungen übergeben hat, zu sammeln, speichern und zu verarbeiten und an andere Partnergesellschaften von tf, auch grenzüberschreitend, weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Datenerfassung und –verarbeitung sowie mit der Übermittlung auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden.

§ 17 Änderung der AGB

(1) tf ist berechtigt, die Bestimmungen bezüglich der zu erbringenden Leistung nach billigem Ermessen in Abwägung der technischen Erfordernisse und Marktgegebenheiten zu ändern, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.

(2) Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, so steht dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. tf weist den Auftraggeber in einer Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderungen wirksam werden, sollte der Auftraggeber nicht binnen der gesetzten Frist von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Für die Rechtsbeziehungen der tf zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen tf und dem Auftraggeber ist Haßfurt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.